Wie werde ich BAFA-Berater:in?

Um als Berater:in am Förderprogramm „Unternehmensberatungen für KMU“ teilzunehmen, müssen Sie die Beratereigenschaft im Sinne der aktuellen Förderrichtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU erfüllen. Dem antragstellenden Unternehmen wird die Erlaubnis zum Maßnahmenbeginn (Informationsschreiben) erst erteilt, wenn dieser Nachweis erbracht wurde.

Die Beratung ist nur durch die Inhaberin oder den Inhaber, die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder beim Beratungsunternehmen angestellte Berater:innen durchzuführen. Berater:innen können in diesem Förderprogramm nicht als freie Mitarbeiter für ein Beratungsunternehmen tätig werden. Sie müssen als eigenständiges Beratungsunternehmen selbst registriert sein und auf eigene Rechnung tätig werden.

I. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Beratereigenschaft nach der aktuellen Förderrichtlinie ist, dass das Beratungsunternehmen

  • selbstständig ist;

  • den überwiegenden Geschäftszweck (mehr als 50 % des Gesamtumsatzes) auf die entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet hat;

  • ein geeignetes Qualitätssicherungsinstrument eingeführt hat und auch lebt;

  • eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, gewährleistet.

Inhaberin oder Inhaber, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer sowie alle eingesetzten, angestellten Berater:innen des Beratungsunternehmens müssen über die erforderliche Befähigung verfügen und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen.

II. Nachweise

Zum Nachweis der Beratereigenschaft müssen Sie im Portal der BAFA ein Profil anlegen und die nachfolgend genannten Unterlagen hochladen:

  1. Beratererklärung

    Die Beratererklärung ist von allen Inhabern bzw. Geschäftsführern des Beratungsunternehmens zu unterzeichnen.

    Alle im Beratungsunternehmen angestellten Berater:innen, die an der Durchführung der Beratungen beteiligt sind, müssen namentlich benannt werden.

    Die Erklärung ist alle zwei Jahre beginnend ab dem Zeitpunkt der letzten Freischaltung des Beraterprofils durch das BAFA im jeweiligen aktuellen Stand von allen Inhabern bzw. Geschäftsführern des Beratungsunternehmens unaufgefordert einzureichen.

    In der Erklärung sind die Unternehmensbeteiligungen darzulegen.

    Darüber hinaus ist die Umsatzverteilung der letzten 12 Monate aufzuschlüsseln und nachvollziehbar darzustellen. Sollte noch kein Umsatz vorhanden sein, ist nach kaufmännischer Sorgfalt zu schätzen. Die Schätzung ist nach Ablauf von 12 Monaten den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und im Beraterprofil darzustellen.

  2. Es ist ein aktueller und unterzeichneter Lebenslauf von allen Inhabern bzw. Geschäftsführern des Beratungsunternehmens sowie von den jeweiligen im Beratungsunternehmen angestellten Berater:innen vorzulegen.

  3. Die selbständige Tätigkeit muss bei Gewerbetreibenden durch einen aktuellen Handels- bzw. Gewerberegisterauszug nachgewiesen werden. Freiberuflich Tätige müssen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes zur Selbständigkeit vorlegen. Der Nachweis der selbständigen Tätigkeit ist unaufgefordert alle zwei Jahre ab der letzten Freischaltung vorzulegen.

  4. Nachweis über das von dem Beratungsunternehmen eingeführte Qualitätssicherungssystem. Das Qualitätssicherungssystem muss den Hinweis enthalten, dass die entwickelten Standards für alle im Beratungsunternehmen angestellten Berater:innen gelten und sich diese danach orientieren.

    Der Nachweis gilt längstens für zwei Jahre ab der letzten Freischaltung und muss nach Ablauf dieses Zeitraums erneut und aktualisiert unaufgefordert eingereicht werden. Im Rahmen eines selbst erstellten Qualitätsmanagementnachweises muss bei der Aktualisierung insbesondere auf die Umsetzung der Evaluierungsergebnisse des jeweiligen Beratungsunternehmens eingegangen werden.

III. Ausschlussgründe

Berater:in sowie Beratungsunternehmen im Sinne der Förderrichtlinie können nicht sein:

  • Personen oder Unternehmen, welche selbst einen Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms beantragt haben.

  • Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Religionsgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn hier nur ein Beteiligungsverhältnis zum Beratungsunternehmen besteht.

  • Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder studentische Unternehmensberatungen, sofern sie nicht über einen wirtschaftlich organisierten Teilbetrieb im Sinne von Nr. 3.1 der Förderrichtlinie verfügen.

  • Inhaber:innen, Gesellschafter:innen oder Mitarbeiter:innen des beratenen Unternehmens oder eines mit dem beratenen Unternehmen verbundenen Unternehmens.

  • Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs.

  • Personen oder Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Personen, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Person eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

 In folgenden Fällen kann die Freischaltung aufgehoben werden:

  • Keine rechtzeitige Vorlage aktualisierter Unterlagen (siehe oben Nrn. 1, 3, und 4 sowie gegebenenfalls Nr. 2).

  • Fehlende Aktivität des Beratungsunternehmens (innerhalb eines Jahres ab Beginn der Registrierung werden keine Anträge auf Förderung durchgeführter Beratungen gestellt).

  • Nicht richtlinienkonformes Verhalten wie z. B.: Innerhalb eines Jahres wurden mehr als 25 % (mindestens jedoch drei) der eingereichten Anträge aus Gründen abgelehnt, die das Beratungsunternehmen zu vertreten hat.

Werbemaßnahmen mit der Behauptung, dass die Berater:in vom BAFA zertifiziert, akkreditiert, autorisiert o.ä. seien.